Kurzarbeitergeld

Fast alle Unternehmen erfahren im Moment einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen. Durch die Vorsorgemaßnahmen der Regierung müssen viele Betriebe ihre Tätigkeit einstellen, es fallen große Teile oder der ganze Umsatz aus. Hier finden Sie eine komprimierte Zusammenfassung, was das Thema Kurzarbeit für Unternehmer und Arbeitnehmer bedeutet und wie Sie als Unternehmer für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen können. ​

Wir geben keine rechtliche oder arbeitsrechtliche Beratung, sondern informieren nur über die aktuelle Lage.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit, die auch das Kurzarbeitergeld an den Unternehmer auszahlt.

Für welche Mitarbeiter besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende und sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer.

Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe eine Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

  • Für Arbeitnehmer mit Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67% des Netto-Verdienstausfalls
  • Für Arbeitnehmer ohne Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 60% des Netto-Verdienstausfalls

Konkret bedeutet das:

Wenn der Arbeitnehmer bisher in Vollzeit (40 Stunden) gearbeitet hat und nun aufgrund geringerem Arbeitsanfall nur noch Arbeit für 20 Stunden (50%) vorhanden ist, erhält der Arbeitnehmer 50% seines bisherigen Gehalts regulär vom Arbeitgeber. Für die fehlenden 50% springt die Agentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld ein. Der Arbeitnehmer erhält für die Differenz zum Vollzeit-Gehalt 60% bzw. 67% des Nettogehaltes. Da der Arbeitnehmer hierdurch einen finanziellen Nachteil erleidet, muss er der Kurzarbeit schriftlich zustimmen.

Die Auszahlung des (reduzierten) Gehalts erfolgt durch den Arbeitgeber, der sich diesen Anteil von der Agentur für Arbeit erstatten lässt.

Die Sozialversicherungsbeiträge abzgl.  des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung werden für den Arbeitgeber, der Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnabrechnung ausbezahlt erstattet.

Die Agentur für Arbeit zahlt max. für 12 Monate Kurzarbeitergeld an die Arbeitgeber.

VORAUSSETZUNGEN FÜR KURZARBEITERGELD (STAND: 18.03.2020)

Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt.
Es gelten folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Die Kurzarbeit ist bis spätestens zum letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden. Das Formular zur Anzeige der Kurzarbeit finden Sie hier.
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar, das heißt alles wirtschaftlich Mögliche wurde unternommen um Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.
  • Es handelt sich um einen vorübergehenden Ausfall der Arbeit.
  • Es müssen mindestens 10 % der regulären Stunden bei 10 % der Beschäftigten ausfallen.

Betriebliche Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld steht allen Betrieben zur Verfügung, wenn sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer vorhanden sind.
Kurzarbeitergeld kann auch nur für einzelnen Abteilungen gewährt werden

Persönliche Voraussetzungen

Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sein UND dürfen nicht gekündigt sein, keinen Aufhebungsvertrag erhalten haben UND dürfen nicht krank gemeldet sein.

Die Agentur für Arbeit hat auf Youtube ein Video zur Erklärung veröffentlicht.

Wie sieht der Ablauf bei Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld aus?

Schritt 1

Die Mitarbeiter über Kurzarbeit informieren und deren Zustimmung einholen.

Schritt 2

Bevor Sie Kurzarbeitergeld beantragen, müssen Sie dieses bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Kurzarbeit können Sie über einen Vordruck anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. 

Schritt 3

Sobald sich Ihr Unternehmen in Kurzarbeit befindet, müssen Sie die geleistete Arbeitszeit je Mitarbeiter taggenau dokumentieren als Nachweis für die Agentur und unsere Lohnabrechnung. Wir haben hierfür ein Muster entworfen, das wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung stellen.

Schritt 4

Errechnen des Kurzarbeitergeldes und Auszahlung der Nettobeträge.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Mit Hilfe Ihrer Angaben ermitteln wir das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Lohnabrechnung.

Schritt 5

Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Das Kurzarbeitergeld wird MONATLICH und NACHTRÄGLICH ausbezahlt.
Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Hierbei unterstützen wir Sie ebenfalls gern.

Zum Ablauf gibt es ebenfalls ein erkärendes Video auf Youtube.